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Gesetze – Lebensmittelrecht.

Bier

Nach Lebensmittelrecht dürfen folgende Begriffe verwendet werden:
     Lagerbier 10,0 - 12,0 Stammwürzegehalt
     Spezialbier 11,5 - 14,0 Stammwürzegehalt
     Starkbier bei mindestens 14,0 Stammwürzegehalt

Biere bis zu einem Alkoholgehalt von 3,0 Volumenprozent dürfen als «Leichtbier» bezeichnet werden.

Trübe Biere müssen auf der Etikette einen speziellen Hinweis enthalten.


Neues Lebensmittelrecht: Inhaltliche Änderungen

Die Rückverfolgbarkeit für Lebensmittel deckt sich mit der in der EU geltenden Regel «one step back - one step forward». Jede Brauerei muss aufzeigen können, von wem Ware bezogen wurde und an wen sie geliefert wurde. Die Rückverfolgbarkeitsregel gilt nicht für die Abgabe an Konsumenten.

Die Änderungen in der Hygieneverordnung haben keine Auswirkungen auf die Bierbrauer, da die Vorgaben bereits heute erfüllt werden.

Noch offen sind die Änderungen bei den Zusatz- und Inhaltsstoffen. Diese Verordnungen werden 2006 in die Vernehmlassung gehen.

Die Kleinbrauereien haben sich verpflichtet keine gentechnisch veränderten Inhaltsstoffe einzusetzen. Solange die Deklarationspflicht für sämtliche Rohstoff-Importe gilt, ergeben sich keine Probleme.

   
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